Dieter Höhne Steuerberater

Aktuelle Mandanteninformation 04/2025

Inhalt

Firmenwagen: Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften

Berufliche Fahrten von Arbeitnehmern: Leasingsonderzahlungen fließen nur zeitanteilig in individuellen Kilometersatz ein

Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig

Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Versorgungsbezüge: Freibetrag bei geschiedenen Eheleuten

Zweitwohnungsteuer: Der reine Bodenwert darf nicht der Maßstab sein

Einkommensteuererklärung 2024: Wie sich Versicherungsbeiträge absetzen lassen

Eltern aufgepasst: Kind erbetreuungskosten lassen sich ab 2025 besser absetzen


Firmenwagen: Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften

Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob Firmenwagen von ihnen auch privat genutzt worden sind, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung angesetzt werden muss.

Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: 89.563 EUR) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 279.831 EUR) in seinem Betrieb genutzt hatte. Die hierfür geführten handschriftlichen Fahrtenbücher hatte das Finanzamt (FA) mangels Lesbarkeit nicht anerkannt. Im Privatvermögen des Unternehmers hatten sich zudem ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander befunden.

Nach einer Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass der betriebliche BMW und der betriebliche Lamborghini auch privat genutzt worden waren, so dass eine 1-%ige Nutzungsentnahme anzusetzen war. Das Finanzgericht München (FG) war dieser Einschätzung gefolgt und hatte erklärt, dass der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht habe entkräftet werden können.

Zur Begründung hatte das FG darauf verwiesen, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß gewesen seien (und somit keine ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne). Zudem seien die Fahrzeuge im Privatvermögen nach Gerichtsmeinung unter Prestigegesichtspunkten nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar, so dass die Privatnutzung nicht auf die ersten Fahrzeuge "abgeleitet" werden könne.

Der BFH kassierte das finanzgerichtliche Urteil nun und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter erklärten, dass Unternehmer den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften könnten, wenn sie einen anderen plausiblen Geschehensablauf glaubhaft machen könnten.

Zugunsten eines Unternehmers wirke sich aus, wenn ihm für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Je gleichwertiger die Fahrzeuge, umso schneller sei der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge entkräftet. Es müsse zudem nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden, denn auch andere Aufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung müssten bei der Prüfung der Privatnutzung gewürdigt werden.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun prüfen, ob der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung unter den gelockerten Grundsätzen des BFH widerlegt ist. Hierbei muss es sich mit der Frage befassen, inwieweit die privaten und betrieblichen Fahrzeuge miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich sind hierbei Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Einkommensteuer

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Berufliche Fahrten von Arbeitnehmern: Leasingsonderzahlungen fließen nur zeitanteilig in individuellen Kilometersatz ein

Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendiensttätigkeit) nicht zwingend mit 0,30 EUR pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen, sondern dürfen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu ermitteln, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kraftfahrzeugs ermitteln. Hierzu zählen:

  • Treibstoffkosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
  • Abschreibung (bei Eigentum)
  • Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen
  • Leasing(sonder)zahlungen

Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der dann so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. aufgrund einer veränderten Leasingbelastung).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Leasingsonderzahlungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Fahrzeuggesamtkosten eingerechnet werden. In einem neuen Urteil gab der BFH diese Rechtsprechung jedoch auf und entschied, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von deren Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer dürfen die Sonderzahlung im Rahmen ihrer Zwölfmonatsberechnung also nur noch zeitanteilig einbeziehen.

Der BFH begründet diese periodengerechte Zuordnung damit, dass Leasingsonderzahlungen vorausgezahlte Nutzungsentgelte seien, mit denen die Fahrzeugnutzung für die Folgejahre maßgeblich mitfinanziert werde. Ihr Zweck bestehe darin, die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu mindern, weshalb eine Verteilung über die gesamte Leasingdauer geboten sei.

Hinweis: Die neue periodengerechte Aufteilung ist auch auf andere Vorauszahlungen anwendbar, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Der BFH weist darauf hin, dass beispielsweise auch die Kosten für einen neuen Reifensatz nur über den Abschreibungszeitraum verteilt eingerechnet werden dürften.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:Einkommensteuer

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Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, müssen vom Empfänger versteuert werden. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, muss auch diese Steuererstattung selbst versteuert werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte eine Frau, die aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers gezwungen gewesen war, ihren Beruf aufzugeben. Die Versicherung des Schädigers hatte ihr dafür jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden gezahlt, den die Frau ordnungsgemäß als Entschädigung versteuerte. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erstattete die Versicherung ihr später auch die Einkommensteuer, die sie auf die Ersatzleistungen gezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Steuererstattung selbst der Einkommensteuer unterliege. Die Klägerin meinte hingegen, es handle sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.

Der BFH gab nun grünes Licht für die Besteuerung der erstatteten Steuerbeträge. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdiensts, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte bei seiner Entscheidung an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die beide lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beide dienen dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.

Hinweis: Die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz, die in der Regel für Entschädigungen gewährt wird, schloss der BFH im vorliegenden Fall aber aus - sowohl für den Verdienstersatz als auch für die Steuerübernahme. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt bekommen hatte. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die Außerordentlichkeit, die für eine ermäßigte Besteuerung notwendig ist.

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zum Thema:Einkommensteuer

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Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Geklagt hatte eine Frau, der ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden war. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort - organisiert von einem Reha-Verein - zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen; als dortiges Mitglied war sie dann aber auch zur Nutzung der Sauna und weiterer Kurse berechtigt.

Da die Krankenkasse lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Frau die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.

Der BFH entschied jedoch, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Dass die Frau dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte nach Gerichtsmeinung nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Frau auch weitere Leistungsangebote des Fitnessstudios hatte nutzen können.

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zum Thema:Einkommensteuer

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Versorgungsbezüge: Freibetrag bei geschiedenen Eheleuten

Bei einer Scheidung teilen die Ehegatten, abhängig vom Güterstand, ihre Wertsachen auf. Dabei werden jedoch nicht nur materielle Gegenstände aufgeteilt. Immaterielle Dinge wie etwa Schulden müssen ebenfalls auf die Geschiedenen verteilt werden. Und auch spätere Rentenzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Im Streitfall erhielt die Ehefrau einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ihres Ehemanns. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie der Versorgungsfreibetrag zu berechnen ist.

Die Klägerin ist seit 2001 von ihrem Ehemann geschieden. Im Scheidungszeitpunkt waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen, so dass der Versorgungsausgleich zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ex-Ehemanns erfolgte. Dieser erhielt bereits seit 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Ab 2010 erhielt auch die Klägerin unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs eine erhöhte Altersrente. Im Jahr 2016 erfolgte dann eine Änderung des getroffenen Versorgungsausgleichs.

Daraufhin bezog die Klägerin weniger Altersrente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.02.2016 Versorgungsbezüge. Nach Ansicht des Finanzamts war der Versorgungsfreibetrag auf den 01.02.2016 zu berechnen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Versorgungsbeginn fiel entgegen der Ansicht des Finanzamts bereits in das Jahr 2007, also auf den Zeitpunkt, als der Ex-Ehemann seine Altersrente erhielt. Nach dem Gesetz bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Zahlungen an die Klägerin waren Versorgungsbezüge.

Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Der Versorgungsbeginn der Klägerin entspricht dem des Ex-Ehemanns. Nach Ansicht des Gerichts gelten die Regelungen zum Versorgungsbeginn auch bei einer nachträglichen internen Neuaufteilung der Versorgungsbezüge.

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zum Thema:Einkommensteuer

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Zweitwohnungsteuer: Der reine Bodenwert darf nicht der Maßstab sein

Viele Städte und Kommunen in Deutschland erheben eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da Städte nur für solche Wohnsitze einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Höhe der Zweitwohnungsteuer nicht allein nach dem reinen Bodenrichtwert der Zweitwohnung bestimmen. Zugrunde liegen dieser Rechtsprechung zwei Fälle aus den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte im April 2024 entschieden, dass ein solcher Steuermaßstab gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber verstößt. Durch die Verwendung des reinen Bodenrichtwerts wird der Maßstab zu stark von den in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grundstückspreisen geprägt. Dies führt zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung.

In einem weiteren Fall, der die Zweitwohnungsteuer in der Stadt Fehmarn betrifft, hat das OVG nun entschieden, dass Städte und Gemeinden während eines gerichtlichen Verfahrens ihre Steuersatzung ändern und ihre Ausrichtung am reinen Bodenrichtwert aufgeben dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Fehmarn mit ihrer am reinen Bodenrichtwert orientierten Steuersatzung zunächst vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht "Schiffbruch" erlitten und während des Berufungsverfahrens ihre Satzung rückwirkend dahingehend geändert, dass der Bodenrichtwert nur noch in einer relativierten Form berücksichtigt wird.

Das OVG entschied, dass eine solche Änderung der Steuersatzung eine rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend "heilt". Die neue Bemessungsmethode wurde vom OVG nicht beanstandet: Demnach fließt der Lagewert der Wohnung nur ein, indem der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt wird. Anschließend wird das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert "0,5" addiert. Dieses Verfahren verletzt nach Gerichtsmeinung nicht mehr den Gleichheitsgrundsatz, denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, lässt sich eine übermäßige Spreizung vermeiden.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen. In einem gleichgelagerten Fall der Stadt Tönning wurde bereits Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, so dass nun auf Bundesebene die Maßstabsfragen geklärt werden.

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zum Thema:übrige Steuerarten

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Einkommensteuererklärung 2024: Wie sich Versicherungsbeiträge absetzen lassen

Versicherungen bieten einen wichtigen Schutz für unterschiedliche Lebenslagen, belasten aber schnell spürbar die Haushaltskasse. Die gute Nachricht ist, dass sich ein großer Teil der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung absetzen lässt.

Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung dürfen als Sonderausgaben abgezogen werden. Unter die Basisversorgung fallen unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Seit 2023 können diese Beiträge grundsätzlich zu 100 % abgesetzt werden, jedoch maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung; für das Jahr 2024 erkennt das Finanzamt maximal 27.566 EUR als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Betrag.

Beiträge zur Riester-Rente lassen sich in Höhe von maximal 2.100 EUR pro Jahr als Sonderausgaben absetzen, wenn dieser Abzug gegenüber der Gewährung von Zulagen günstiger ist. Der Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehepaaren, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 EUR. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 EUR pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 EUR pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung.

Auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen steht Steuerzahlern ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich ebenfalls begünstigt. Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 EUR pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 EUR für Selbständige.

Bei Verheirateten sind die für die beiden Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich stets in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstbeträge werden dadurch in vielen Fällen bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall erreicht.

Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.

Die Beiträge zu einer Hausrat- oder Elementarschadenversicherung oder zu einer privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar.

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Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten lassen sich ab 2025 besser absetzen

Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar, ab 2025 lassen sich 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen.

Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pairs oder Kindermädchen.

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt (FA) nicht anerkannt.

Zudem akzeptiert das FA nur Ausgaben, die für die reine Kinderbetreuung entstanden sind. Kümmert sich ein Babysitter beispielsweise auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken sich diese Kosten nicht steuermindernd aus. Nicht begünstigt sind zudem die Kosten für Ausflüge sowie Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Erfüllt eine Betreuungsperson mehrere Aufgaben, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen werden, so dass zumindest der begünstigte Kostenteil abgesetzt werden kann.

Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Hierfür sollte man aber eine schriftliche, fremdübliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen.

Sorgen nahe Angehörige dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich sogar für die dabei entstehenden Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erreichen, sofern für diesen Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung ebenfalls fremdüblich sein. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar (z.B. per Überweisung) an die Großeltern geleistet werden.

Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Für jeden Monat sollte eine Aufstellung über die durchgeführten Fahrten erfolgen; diese Liste sollten die Eltern dem FA auf Nachfrage als Nachweis zur Verfügung stellen.

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