Dieter Höhne Steuerberater

Aktuelle Mandanteninformation 03/2025

Inhalt

Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus

Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus

Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird

Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung: Wann die Schenkungsteuer bei vertraglich verankerter Vollzugshemmung entsteht

Neue E-Rezepte: Rezeptkosten können durch Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke nachgewiesen werden

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: BMF veröffentlicht neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge

Steuerzahler aufgepasst: Di ese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen


Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Dienstleistungsunternehmen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendung für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger - bei unterstelltem Eigentum - zu deren Anlagevermögen gehören.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Die leistenden Unternehmen waren dabei überwiegend Werbevermittlungsagenturen gewesen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen waren.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen nach Auffassung des BFH die zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein - oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.

Hierzu müssen die einzelnen Verträge darauf untersucht werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen ein fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig angemietet oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden.

Hinweis: Das FG muss sich nun in einem zweiten Rechtsgang erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen, da die Feststellungen diesbezüglich noch nicht ausreichten.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Gewerbesteuer

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Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.

Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist.

Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümer einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte und die er danach circa zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht hatte, um sie - nach eigener Darstellung - für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 EUR pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 EUR.

Der BFH entschied jedoch, dass keine vGA angenommen werden durfte, da keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür wurden vom Finanzamt nicht vorgebracht und vom Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz nicht festgestellt. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst nach Auffassung des BFH noch keine vGA aus.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob Indizien für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung vorliegen. Aufschluss könnten hier beispielsweise die Energiekostenabrechnungen der spanischen Immobilie geben. Da deren Leerstand behauptet worden ist, würden feststellbare Energieverbräuche für eine (private) Nutzung sprechen. Entlastend für den Gesellschafter dürfte sich auswirken, wenn er nachweisen kann, dass er seine privaten Urlaube in den strittigen Jahren an anderen Orten verbracht hat.

Information für:GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema:Einkommensteuer

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Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird

Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. EUR erhalten und hierfür einen Darlehnszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 EUR fest.

Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.

Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.

Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, "wenn kein anderer Wert feststeht". In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten.

Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81 % nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 EUR reduzierte.

Information für:alle
zum Thema:Erbschaft-/Schenkungsteuer

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Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung: Wann die Schenkungsteuer bei vertraglich verankerter Vollzugshemmung entsteht

Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann eine gemischt-freigebige Grundstücksschenkung schenkungsteuerlich als ausgeführt gilt, wenn die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart haben.

Hinweis: Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung an den Schenker erbringt, die niedriger als der Wert des Zuwendungsgegenstands ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vertragsparteien geregelt, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst Gebrauch machen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war.

Der BFH entschied, dass die gemischt-freigebige Schenkung in diesem Fall erst bei Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Grundstücksschenkungen schenkungsteuerlich noch nicht ausgeführt sind, wenn der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

Information für:alle
zum Thema:Erbschaft-/Schenkungsteuer

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Neue E-Rezepte: Rezeptkosten können durch Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke nachgewiesen werden

Seit 2024 wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten verpflichtend über das neue elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Hinweis: Patienten erhalten das neue E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden.

Aufgrund des neuen digitalen Verschreibungsprozesses musste nun auch die Finanzverwaltung reagieren und ihre Regelungen zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen anpassen. Bislang ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt, dass Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) anerkannt werden, wenn die Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden.

Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass die Nachweisführung bei eingelösten E-Rezepten rückwirkend ab 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke zulässig ist. Damit das Finanzamt diese Nachweise anerkennt, müssen sie allerdings den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z.B. Name des Medikaments), den (Zuzahlungs-)Betrag und die Art des Rezepts enthalten.

Hinweis: Bei Nachweisen aus dem Jahr 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name des Steuerzahlers noch auf dem Kassenbeleg fehlt.

Privat krankenversicherte Steuerzahler können statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.

Information für:alle
zum Thema:Einkommensteuer

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Sonderausgaben mit Auslandsbezug: BMF veröffentlicht neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge

Sofern ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgaben-Abzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 28.11.2024 hat das BMF nun die aktuellen Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2025 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe am Beispiel belgischer Globalbeiträge veranschaulicht.

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen; dies gilt aufgrund des Brexits mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.

Information für:alle
zum Thema:Einkommensteuer

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Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 EUR auf 255 EUR pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 EUR auf 6.672 EUR pro Jahr angehoben.
  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 EUR auf 12.096 EUR angehoben, ab 2026 wird er noch einmal um 252 EUR auf 12.348 EUR steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bislang steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR abziehen.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
  • Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
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zum Thema:Einkommensteuer

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Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen

Nachdem das Jahressteuergesetz 2024 gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten veröffentlicht wurde, fasst die Thüringer Finanzverwaltung nun noch einmal in kompakter Form die wichtigsten steuerlichen Entlastungen zusammen, die ab diesem Jahr gelten:

  • Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Der bisher berücksichtigungsfähige Anteil von zwei Dritteln der Kosten wird auf 80 % angehoben. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 EUR auf 4.800 EUR jährlich. Diese Änderungen sollen Familien entlasten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
  • Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten nun dauerhaft bis zu einem Betrag von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr als nicht steuerpflichtig. Sollte die Bonuszahlung über 150 EUR hinausgehen, bleibt der übersteigende Teil steuerfrei, sofern der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis erbringen kann.
  • Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Für alle Gebäudearten gilt künftig eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Regelung ersetzt die bisher unterschiedlichen Höchstgrenzen für verschiedene Gebäudearten (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), bei denen die Steuerbefreiung nur bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit galt. Weiterhin gültig bleibt hingegen die Obergrenze von insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Erweiterung der Kleinunternehmerregelung: Ab dem 01.01.2025 bleiben Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigt. Damit wird die Schwelle für Kleinunternehmer deutlich angehoben. Sollte der Umsatz jedoch die 100.000 EUR überschreiten, so greift bereits ab diesem Zeitpunkt - noch während des laufenden Jahres - die Steuerpflicht.
  • Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf die EU: Neu ist außerdem, dass inländische Unternehmer, deren Umsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr jeweils 100.000 EUR nicht überschreitet, die Kleinunternehmerregelung nun auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.
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