Dieter Höhne Steuerberater

Aktuelle Mandanteninformation 10/2024

Inhalt

Vergabe startet im November 2024: Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Anpassung wegen Wachstumschancengesetz: Erhöhung der Freigrenze für Geschenke ab 2024

Steuerklassen bei Ehepaaren: Mehrheit wählt Kombination aus III und V

Wärmepumpen: Umrüstung kann als energetische Sanierung abgesetzt werden

Steuerfortentwicklungsgesetz: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben

Jahresendspurt 2024: Gezielte Kostensteuerung spart Steuern

Balkonkraftwerke: Mini-Photovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben

Volljährige Kinder: Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag fortgezahlt wird


Vergabe startet im November 2024: Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland.

Die Vergabe der W-IdNr. basiert auf § 139c Abgabenordnung und erfolgt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Mit der Einführung der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.

Die initiale Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen werden. Die Nummer besteht aus den Buchstaben "DE" gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen, sollen diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen - vorausgesetzt, sie haben ein ELSTER-Benutzerkonto. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. zu einem späteren Zeitpunkt.

Der Verordnungsentwurf regelt zudem Einzelheiten zur W-IdNr. wie den Zeitpunkt der Einführung, Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung der W-IdNr. Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird für den 27.09.2024 erwartet.

Hinweis: Die Einführung der W-IdNr. markiert einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und der behördlichen Kommunikation. Der Verordnungsentwurf ist auf der Internetseite des BMF verfügbar.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Umsatzsteuer

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Anpassung wegen Wachstumschancengesetz: Erhöhung der Freigrenze für Geschenke ab 2024

Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft die Freigrenze für Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 EUR auf 50 EUR angehoben.

In Reaktion auf diese Gesetzesänderung hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und dies in einem Schreiben vom 12.07.2024 bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die Abschnitte 3.3, 15.6 und 15.12 des UStAE. Die Veröffentlichung dieser Anpassungen durch das Bundesfinanzministerium (BMF) unterstreicht die Bedeutung der Gesetzesänderung und gewährleistet eine klare und rechtssichere Umsetzung in der Praxis. Weitere Details und der vollständige Text des aktuellen Schreibens sind auf der Homepage des BMF verfügbar.

Hinweis: Die Anpassung des UStAE stellt sicher, dass die neuen Freigrenzen in der steuerlichen Praxis korrekt angewandt werden. Die Neuregelung soll Unternehmen mehr Spielraum bei der steuerlichen Behandlung von Geschenken bieten und somit letztlich auch die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfreudigkeit stärken.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Umsatzsteuer

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Steuerklassen bei Ehepaaren: Mehrheit wählt Kombination aus III und V

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert.

Hinweis: Durch die Steuerklassenkombination III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen aber nicht aus. Bei Steuerzahlern in Steuerklassen III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerzahler in Steuerklasse IV mussten hingegen nur in knapp 5 % der Fälle nachzahlen.

Wie die Statistik weiter zeigt, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III dar. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird.

So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrunde liegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das (in der Regel höhere) Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des (in der Regel niedrigeren) Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Hinweis: Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden - für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst - das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare damit zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da der Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet wird.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:Einkommensteuer

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Wärmepumpen: Umrüstung kann als energetische Sanierung abgesetzt werden

In immer mehr Wohnhäusern wird mit Wärmepumpen geheizt. Fast 65 % der 2023 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland nutzen sie als überwiegende Energiequelle zum Heizen. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts von Juni 2024 hervor. Vor allem in neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäusern kommen Wärmepumpen zum Einsatz: In fast 70 % davon wurden diese 2023 als primäre Heizenergiequelle genutzt.

Wer auf eine Wärmepumpe setzt, kann staatliche Zuschüsse erhalten oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten von der Einkommensteuer absetzen.

Der Einbau von Wärmepumpen in Neubauten und Bestandsbauten wird über Förderprogramme subventioniert. Der Fördersatz für Wärmepumpen liegt zwischen 30 und maximal 70 %. Zuständig für die Förderung ist seit 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine Wärmepumpe als Heizquelle umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im letzten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).

Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Zunächst greift sie nur bei einem "begünstigten Objekt": Wer die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, muss Eigentümer des Gebäudes sein, dieses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.

Hinweis: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme öffentlich gefördert, gibt es keine Steuerermäßigung mehr.

Information für:Hausbesitzer
zum Thema:Einkommensteuer

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Steuerfortentwicklungsgesetz: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - liegt aktuell bei 11.604 EUR und soll 2025 auf 12.084 EUR und 2026 auf 12.336 EUR steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden - von aktuell 9.312 EUR auf 9.600 EUR im Jahr 2025 und 9.756 EUR im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif - mit Ausnahme des sogenannten "Reichensteuersatzes" - erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
  • Das Kindergeld soll im kommenden Jahr von 250 EUR auf 255 EUR monatlich steigen, 2026 dann um weitere 4 EUR auf 259 EUR.
  • Für Unternehmen sollen steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Sportvereine dürfen sich beispielsweise anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positionieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
  • Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten; mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
Information für:alle
zum Thema:übrige Steuerarten

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Jahresendspurt 2024: Gezielte Kostensteuerung spart Steuern

Die letzten Monate des Jahres 2024 sind angebrochen und Steuerzahler können bis zum Jahreswechsel noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken:

  • Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert.

    Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2024 entstanden sind und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln wie Laptops, Fachliteratur).

  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.

    Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2024 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2024 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2025 zu verschieben.

  • Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR.

    Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2024 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.

Information für:alle
zum Thema:Einkommensteuer

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Balkonkraftwerke: Mini-Photovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben

Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Laut der Online-Datenbank "Statista" wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022.

Zur Beliebtheit tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mietparteien interessant, die über keine Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen.

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Steuerzahlungen machen, denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 kWp und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigt. Diese Grenzen werden von den Balkonkraftwerken nicht erreicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt - und da Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp gar nicht überschreiten.

Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden; hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.

Hinweis: Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht größer als 22.000 EUR und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

Information für:alle
zum Thema:Einkommensteuer

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Volljährige Kinder: Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag fortgezahlt wird

Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt; dies können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder.

Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, es gibt aber folgende "Verlängerungstatbestände", nach denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt:

  • Das Kind studiert oder absolviert eine Berufsausbildung; dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium.
  • Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
  • Das Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; dies gilt als "Zwangspause" oder Übergangszeit.

Das Kindergeld wird in den vorgenannten Fällen allerdings nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt; Eltern müssen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse beantragen.

Hinweis: Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung bzw. kein Studium an, sondern ist es arbeitslos, wird das Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.

Vor allem während des Studiums verdienen sich zahlreiche Studierende etwas hinzu. Handelt es sich um die erste Berufsausbildung des Kindes, gibt es dafür keine Einschränkungen: Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung des Kindes handelt, denn in diesem Fall darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit - und der Anspruch auf Kindergeld erlischt.

Eine Erstausbildung ist beispielsweise eine klassische Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder auch ein Wechsel des Studiums ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird; dies kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium wie ein Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen.

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zum Thema:Einkommensteuer

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Dieter Höhne
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